Deutsche Bahn muss Sparpreise ohne E-Mail an Kunden verkaufen!
Der OLG Frankfurt entschied, dass die Deutsche Bahn Tickets ohne E-Mail-Angabe anbieten muss. Ein wichtiger Erfolg für den Verbraucherschutz!

Deutsche Bahn muss Sparpreise ohne E-Mail an Kunden verkaufen!
In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Deutsche Bahn beim Verkauf von Sparpreistickets nicht mehr die Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer verlangen darf. Dieses richtungsweisende Urteil vom 10. Juli 2025, Az. 6 UKI 14/24, könnte weitreichende Folgen für die Art und Weise haben, wie Verbraucher Tickets kaufen. Diese Vorgabe gilt sowohl für Online- als auch für Schalterkäufe und ist ein deutliches Zeichen für den Verbraucherschutz.
Bis zur Einführung dieser Regelung mussten Fahrgäste beim Ticketkauf am Schalter oder an Automaten ihre E-Mail-Adresse oder Handynummer angeben, um überhaupt in den Genuss der bekannten Spar- und Super-Sparpreistickets zu kommen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Erhebung solcher personenbezogenen Daten nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist. „Die Hauptsache ist die Beförderung, nicht die Generierung eines digitalen Tickets“, so eine der zentralen Aussagen des Urteils. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) feierte das Urteil als einen großen Erfolg im Sinne des Verbraucherschutzes, da es die notwendige Einwilligung zur Datenverarbeitung in Frage stellt.
Neue Möglichkeiten für Ticketkäufer
Durch die Entscheidung sind nun auch am Schalter Tickets ohne vorherige Angabe persönlicher Daten erhältlich. Online-Käufer müssen zwar nach wie vor eine E-Mail-Adresse angeben, um das digitale Ticket zu erhalten, doch die Unterscheidung sorgt für weniger Hürden beim Ticketkauf. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten vor allem den internen Unternehmenszwecken wie Kundenbindung und Werbung dient, die für den Buchungsvorgang nicht notwendig sind. Hierbei spielte auch die „marktbeherrschende Stellung“ der Deutschen Bahn eine Rolle.
Im Rahmen des Urteils stellten die Richter fest, dass die Regelung zur Pflichtangabe persönlicher Daten nicht nur vor dem Hintergrund der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fragwürdig ist, sondern auch, weil die Einwilligung der Verbraucher in diesen Fällen nicht wirklich freiwillig gewesen sei. Diese Bestimmungen unterstreichen, dass die Bearbeitung von personenbezogenen Daten mit Bedacht erfolgen muss und die Verbraucher in ihren Rechten gestärkt werden müssen.
Ein Überblick über die Datenschutz-Grundsätze
Die DSGVO schreibt unter anderem vor, dass Daten nur für festgelegte Zwecke verarbeitet werden dürfen und dass nur die notwendigsten personenbezogenen Daten erhoben werden dürfen. Außerdem müssen neue Prinzipien wie „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ berücksichtigt werden, die bedeuten, dass Datenschutz von Anfang an in Technologien integriert werden muss und Voreinstellungen datenschutzfreundlich gestaltet sein sollen. Verbraucher haben das Recht, jederzeit über ihre Daten informiert zu werden, und können deren Berichtigung oder Löschung verlangen.
Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar, und die Deutsche Bahn muss nun ihre Ticketvertriebsmethoden anpassen. Das Urteil sendet ein deutliches Signal an andere Unternehmen, die ebenfalls stark von der Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig sind. Verbraucherschützer und Datenschützer könnten nun auf ähnliche Änderungen in anderen Sektoren drängen, um den Datenschutz weiter zu stärken und die Rechte der Verbraucher zu wahren.
Wie die weiteren Entwicklungen in diesem Fall aussehen werden, bleibt abzuwarten. Fakt ist jedoch, dass der Schutz der Privatsphäre für Verbraucher immer mehr an Bedeutung gewinnt – und das Urteil der Deutschen Bahn zeigt, dass es sich lohnt, für diese Rechte zu kämpfen.
Für genauere Informationen haben wir folgende Quellen genutzt: LTO, Die Zeit und BMJV.