Gericht entscheidet: Soziale Hilfe fällt bei voller Erwerbsminderung weg!

Gericht entscheidet: Soziale Hilfe fällt bei voller Erwerbsminderung weg!
Ein jüngst gefälltes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bringt frischen Wind in die rechtlichen Rahmenbedingungen für diejenigen, die auf Erwerbsminderungsrente angewiesen sind. Wie rentenbescheid24.de berichtet, wurde einem 1978 geborenen Diplom-Ingenieur, der seit 2008 von Arbeitslosengeld II lebte, die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Der Mann hatte seit 2020 einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, nachdem gesundheitliche Einschränkungen – insbesondere Depressionen – ihn daran hinderten, mehr als drei bis vier Stunden täglich zu arbeiten.
Nach der Bewilligung dieser Rente im Oktober 2021, die rückwirkend ab Januar 2021 galt und eine monatliche Zahlung von 255,78 Euro vorsah, hob das Jobcenter seine SGB II-Leistungen zum 1. Dezember 2021 auf. Doch der Kläger war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und forderte, weiterhin Arbeitslosengeld II zu beziehen sowie einen Bildungsgutschein im Wert von 25.000 Euro zu erhalten. Er argumentierte, die Rentenbewilligung sei fehlerhaft, weil keine persönliche Begutachtung durchgeführt worden sei.
Rechtslage und Auswirkungen
Das Gericht wies die Klage jedoch zurück und stellte fest, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II zustehen, da sein Lebensunterhalt nun durch die Rente und Sozialhilfe gedeckt sei. Damit wurde auch klargestellt, dass Bürgergeldbezieher, die eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, keine Leistungen nach dem SGB II mehr in Anspruch nehmen können. Das Urteil, das am 26. Februar 2025 gefällt wurde und als bedeutend für zukünftige Fälle gilt, schafft Klarheit über die Rechtslage im Bereich Sozialleistungen für Menschen mit voller Erwerbsminderung, wie auch buerger-geld.org verdeutlicht.
Doch was bedeutet dies konkret für Betroffene? Das Grundsicherungsamt übernimmt nun die Zuständigkeit, und Hilfesuchende können, sollte die Miete oder Lebensunterhalt nicht vollständig durch die Rente abgedeckt sein, einen ergänzenden Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) beim Sozialamt stellen. Auch die Möglichkeit, später erneut Bürgergeld zu beantragen, bleibt erhalten, sollte die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden.
Wichtige Leistungen im Überblick
Für all jene, die in dieser schwierigen Situation stecken, ist es entscheidend, die angebotenen Sozialleistungen im Blick zu behalten. Im Rahmen der Grundsicherung gibt es zahlreiche Leistungen, die zur finanziellen Entlastung beitragen können. Nach lebenshilfe.de sind darunter:
- Regelleistungen (gültig ab 1. Januar 2025):
- Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro
- Regelbedarfsstufe 2: 506 Euro
- Regelbedarfsstufe 3: 451 Euro
- Regelbedarfsstufe 4: 471 Euro
- Regelbedarfsstufe 5: 390 Euro
- Regelbedarfsstufe 6: 357 Euro
- Zusätzliche Mehrbedarfe für Mittagsverpflegung: 4,40 Euro pro Mittagessen
Allerdings sollten Betroffene darauf achten, dass das Einkommen den Anspruch auf Grundsicherung mindern kann. Deshalb empfiehlt es sich, die finanzielle Situation genau zu überprüfen und gegebenenfalls einen umgehenden Antrag auf Grundsicherung zu stellen, falls die Rente nicht ausreicht.
Insgesamt zeigt das Urteil, dass die soziale Absicherung für Menschen mit voller Erwerbsminderung eine klare Regelung erhält und nicht nur die Rechte der Klägers stärkt, sondern auch für zukünftige Leistungsbezieher von Bedeutung sein kann. Eine rechtzeitige Beratung zu Sozialleistungen ist daher goldwert und kann den Betroffenen helfen, sich im Dschungel der gesetzlichen Bestimmungen besser zurechtzufinden.