Dreijähriger Bub ertrinkt in Burghausen: Wer trägt die Verantwortung?

Ein dreijähriger Junge ertrinkt in Burghausen in einem Pool. Experten klären Haftungsfragen und Verkehrssicherungspflichten.
Ein dreijähriger Junge ertrinkt in Burghausen in einem Pool. Experten klären Haftungsfragen und Verkehrssicherungspflichten. (Symbolbild/NAG)

Dreijähriger Bub ertrinkt in Burghausen: Wer trägt die Verantwortung?

Burghausen, Deutschland - Am Freitagabend, den 23. Mai, ereignete sich in Burghausen eine tragische Unglück. Ein dreijähriger Junge ertrank in einem Gartenpool, nachdem er unbemerkt von einem nahegelegenen Spielplatz auf ein fremdes Grundstück gelangte. Die Mutter des Kindes alarmierte gegen 19:30 Uhr die Polizei, da sie ihren Sohn nicht finden konnte. Leider hatte der Grundstücksbesitzer das Kind bereits in seinem Pool gefunden und versucht, es wiederzubeleben, bevor der Rettungsdienst eintraf. Diese traurigen Umstände werfen zahlreiche Fragen zur Haftung und Verkehrssicherung auf, welche derzeit von der Kriminalpolizei untersucht werden [rosenheim24.de] berichtet.

Der betreffende Pool war teilweise eingelassen und hatte eine Wassertiefe von 1,25 Metern, was für Kleinkinder äußerst gefährlich ist. Christian Straub, ein Fachanwalt für Strafrecht, erläuterte die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Diese Pflicht verlangt Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren, wie robuste Abdeckungen oder Sicherheitszäune rund um den Pool. Eine fahrlässige Nichteinhaltung dieser Pflicht könnte zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die Staatsanwaltschaft Traunstein prüft nun, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Auch die mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter wird Gegenstand der Ermittlungen sein.

Verkehrssicherungspflicht und Haftungsfragen

In Deutschland sind viele Eigentümer von Gartenteichen und Pools sich der Gefahren und Haftungsrisiken nicht bewusst. Kinder können in sowohl flachen als auch tiefen Gewässern ertrinken oder gar an Erstickung durch „trockenes Ertrinken“ sterben. Im Jahr 2000 verzeichnete die DLRG 17 Todesfälle, überwiegend bei Kindern, im Zusammenhang mit Unfällen in Gartenteichen oder Pools. Die Haftung liegt gemäß § 823 BGB beim Verkehrssicherungspflichtigen, der auch für den Zustand des Grundstücks verantwortlich ist, unabhängig davon, ob er der Eigentümer ist [ra-kotz.de] berichtet.

Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass notwendige Vorkehrungen getroffen werden, um Dritte zu schützen. Dies kann durch physische Barrieren wie Zäune oder Beleuchtung geschehen. Bei Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht können Schadensersatzforderungen von berechtigten Angehörigen erfolgen, die sich auf mehrere tausend Euro belaufen können. Eine ungenügende Absicherung kann darüber hinaus zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch die Eltern sind in der Pflicht, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichtspflicht über kleine Kinder. Diese gilt immer, auch wenn die Kinder in Betreuungseinrichtungen sind.

Präventionsmaßnahmen

Mit einer steigenden Anzahl von privaten Schwimmbädern – rund 130.000 in Österreich allein – sind auch die Sicherheitsanforderungen an diese Gewässer gestiegen. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gefahrenquellen abzusichern. Sicherheitsmaßnahmen sollten bereits bei der Planung und dem Bau von Pools berücksichtigt werden. Dazu gehören rutschfeste Umrandungen und Poolabdeckungen, die zwar Kinder von den Pools fernhalten können, aber auch Risiken bergen, wenn Kleinkinder die Gefahren nicht einschätzen können [kommunal.at] erläutert.

Um Ertrinkungsunfälle zu vermeiden, sind unüberwindbare Zäune mit selbstschließenden Türen eine der sichersten Methoden. Diese sichern Pools und Gartenteiche effektiv. Kindersichere Poolleitern sowie Alarmanlagen sind weitere präventive Maßnahmen, die jedoch nicht die notwendige Aufsichtspflicht ersetzen können. Kleinkinder müssen bei Gewässern stets in unmittelbarer Nähe beaufsichtigt werden, während größere Kinder in Sichtweite bleiben sollten.

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OrtBurghausen, Deutschland
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