Gericht stoppt Dobrindts Rückweisungen: Asylsuchende dürfen bleiben!

Das Berliner Verwaltungsgericht hat Asylrückweisungen gestoppt, was weitreichende Folgen für die Grenzkontrollen in Deutschland hat.
Das Berliner Verwaltungsgericht hat Asylrückweisungen gestoppt, was weitreichende Folgen für die Grenzkontrollen in Deutschland hat. (Symbolbild/NAG)

Gericht stoppt Dobrindts Rückweisungen: Asylsuchende dürfen bleiben!

Frankfurt (Oder), Deutschland - Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zurückweisung von Asylsuchenden an der deutschen Grenze nicht zulässig ist. Diese Entscheidung, die am Montag getroffen wurde, hat weitreichende Folgen für die Praxis der Grenzkontrollen und zwingt den CSU-Bundesinnenminister Dobrindt, seine Vorgehensweise zu überdenken. Der Fall beruht auf der Klage von drei somalischen Asylbewerbern, die am 9. Mai 2025 aus Polen nach Deutschland eingereist waren.

Die Bundespolizei hatte diese Personen trotz ihres Asylantrags am selben Tag nach Polen zurückgeschickt, unter Verweis auf das deutsche Asylgesetz, das Rückweisungen in bestimmten Fällen gestattet. Doch das Verwaltungsgericht stellte fest, dass dies gegen die Dublin-III-Verordnung der EU verstoße. Diese Verordnung verpflichtet Deutschland dazu, bei einem Asylgesuch ein Dublin-Verfahren durchzuführen, um den zuständigen EU-Staat zu ermitteln.

Rechtliche Grundlage des Urteils

Das Gericht hat das Argument der Bundespolizei zurückgewiesen, wonach eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eine Zurückweisung rechtfertige. Es wurde deutlich, dass es an ausreichenden Beweisen für eine solche Gefahr mangelte. Diese Präzedenzentscheidung könnte alle zukünftigen Rückweisungen an den deutschen Außengrenzen erheblich einschränken.

Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) regelt die Dublin-III-Verordnung, dass der erste EU-Staat, den ein Schutzsuchender betreten hat, für den Asylantrag zuständig ist. In besonders engen Ausnahmefällen ist eine Zurückweisung ohne vorherige Zuständigkeitsprüfung möglich, jedoch nicht in diesem Fall. Anträge auf Asyl müssen im Regelfall im ersten Mitgliedstaat geprüft werden, den der Asylbewerber betritt. Wenn ein Asylantrag in Deutschland gestellt wird, müssen die zuständigen Behörden den Vorgang gemäß der Dublin-VO abwickeln und bei Bedarf den Fall an das zuständige Mitgliedsland übergeben.

Folgen für die Praxis der Grenzkontrollen

Die Entscheidung desGerichts könnte weitreichende Auswirkungen auf die bundesweite Praxis bei Grenzkontrollen haben. Minister Dobrindt hatte kürzlich angekündigt, die Grenzkontrollen an der Grenze zu Polen zu verstärken. Das Urteil setzt dieser Praxis nun enge Grenzen und könnte letztlich zu einem Umdenken innerhalb der Bundesregierung führen.

Die Dublin-III-Verordnung, seit 2013 in Kraft, ist ein zentrales Instrument zur Regelung des Asylverfahrens in der EU. Ihr Ziel ist es, zu verhindern, dass Asylsuchende in mehreren Ländern Anträge stellen, was als Sekundärwanderung bezeichnet wird. Das Verfahren, das jedem Mitgliedstaat aufgetragen wird, sieht vor, dass ein Asylantrag immer nur von einem Mitgliedstaat geprüft wird.

Die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar und unterstreicht die Bedeutung von rechtlichen Standards im Asylverfahren. Die Diskussion um Grenzkontrollen und Asylverfahren wird durch dieses Urteil ins Wanken geraten. Ab sofort wird ein noch rigoroserer Umgang mit den Ansprüchen und Rechten von Asylbewerbern gefordert.

Für weitere Informationen zum Ablauf des Dublin-Verfahrens können die Unterlagen des Bundestages hier eingesehen werden, und auf den Seiten des BAMF finden sich detaillierte Informationen zur Zuständigkeitsbestimmung für Asylverfahren in der EU.

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OrtFrankfurt (Oder), Deutschland
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