Alkohol und Wut: 37-Jähriger verurteilt für heimliches Sex-Video!

Balingen, Deutschland - Ein 37-jähriger Mann aus dem Zollernalbkreis musste sich am Amtsgericht Balingen verantworten, nachdem er vor einem Jahr ein Sex-Video von sich und seiner damaligen Freundin ohne deren Zustimmung an einen Bekannten verschickt hatte. Diese Handlung wurde als erheblicher Vertrauensbruch gewertet und ließ auch die Vorsitzende Richterin nicht kalt, wie Schwäbische berichtet. Der Angeklagte gestand, das Video versendet und sofort zurückgerufen zu haben, da er seine Entscheidung im Nachhinein bereute.
Sein Verhalten wurde durch Alkohol und Wut beeinflusst, nachdem er seiner Partnerin Beleidigungen zuteilwerden ließ und vermutete, dass sie eine Beziehung mit dem Bekannten hatte. Der Angeklagte war der Meinung, dass das Video noch nicht angekommen sei, da nur ein grauer Haken angezeigt wurde. Die Richterin stellte fest, dass diese Tat als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und Verbreitung pornografischer Inhalte zu bewerten sei, was nach § 201a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.
Strafmaß und frühere Vorstrafen
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro, summiert also auf 1200 Euro. Zuvor war bereits ein Strafbefehl über eine dreimonatige Bewährungsstrafe erlassen worden, gegen den der Angeklagte Einspruch eingelegt hatte. Sein Anwalt forderte eine mildere Geldstrafe, was schließlich vom Gericht akzeptiert wurde. Trotz bereits mehrerer früherer Geldstrafen befand sich der Angeklagte weiterhin im Konflikt mit dem Gesetz.
Die Vorsitzende Richterin bemerkte zudem, dass die strafbare Handlung zwar zwei Jahre zurücklag, jedoch in der Zwischenzeit keine ähnlichen Vorfälle mehr aufgetreten sind. Der Angeklagte befindet sich gegenwärtig in Behandlung wegen seiner Suchterkrankung und hat seit der Tat keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Freundin.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Der § 201a des Strafgesetzbuches regelt die unbefugte Bildaufnahme in geschützten Räumen sowie die unbefugte Weitergabe solcher Aufnahmen. Zu den Tatbeständen gehört unter anderem die Verwendung oder Zugänglichmachung von Bildaufnahmen, die das Ansehen einer Person schädigen. Es gibt jedoch Ausnahmen für Handlungen, die berechtigten Interessen dienen, wie zum Beispiel in Kunst oder Wissenschaft. Diese Bestimmungen traten am 22. September 2021 in Kraft, um den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu verstärken, wie in einem Bericht des Bundestags erläutert wird.
Das Urteil des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig; der Verteidiger des Angeklagten gab an, dass sein Mandant das Urteil annehmen und keine Berufung einlegen werde. Das Gericht wartet nun auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit.
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Ort | Balingen, Deutschland |
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