Sachsen plant Abschaffung der Gleichstellungsbeauftragten – was nun?

Sachsen, Deutschland - In Sachsen steht die Gleichstellungsarbeit im Fokus einer kontroversen Debatte, die vor allem durch den Entwurf des Kommunalen Freiheitsgesetzes angestoßen wurde. Ziel des Gesetzes ist es, die kommunale Selbstbestimmung zu fördern und dadurch Geld zu sparen. Dennoch wirft die mögliche Abschaffung von Gleichstellungsbeauftragten Fragen auf, ob dies tatsächlich Bürokratie abbaut oder die Gleichstellung der Geschlechter gefährdet. Dies berichtet MDR.
Sophie Koch, die gleichstellungspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, äußert deutliche Kritik an dem Vorhaben des CDU-Innenministers Armin Schuster. Ihrer Meinung nach steht die Abschaffung der Gleichstellungsbeauftragten nicht im Einklang mit den Absprachen innerhalb der Koalition, was sie als unglücklich bezeichnet. Koch betont, dass es nicht nur um bürokratische Entlastungen geht, sondern auch um die Grundprinzipien der Geschlechtergerechtigkeit.
Rechtliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die kommunale Gleichstellungsarbeit in Sachsen sind in verschiedenen Gesetzen festgeschrieben. Gemäß § 1 (2) des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt, während der Staat die Durchsetzung dieser Gleichheit fördert. Auch § 64 (2) der Sächsischen Gemeindeordnung legt fest, dass Gemeinden mit eigener Verwaltung verpflichtet sind, Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, wobei in größeren Gemeinden ab 17.000 Einwohnern diese Aufgabe hauptamtlich erledigt werden soll, so die Informationen von gleichstellungsbeauftragte-sachsen.de.
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten umfassen insbesondere die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender Nachteile. Diese Personen sind zudem in ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig und können direkt an Gemeinderatssitzungen teilnehmen. Die organisatorische Ansiedlung erfolgt in der Regel als Stabsstelle an der Verwaltungsspitze, wodurch ihre Unabhängigkeit gestärkt wird.
Finanziierung und Ausstattung
Die Finanzierung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt in der Regel über die Haushaltsmittel der Kommunen. Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte haben Anspruch auf notwendige Ausstattung wie technische Geräte oder Reisekosten, während ihre hauptamtlichen Kolleginnen und Kollegen auch der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters unterliegen. Die rechtlichen Grundlagen wurden zuletzt mit der Novellierung des Gleichstellungsrechts 2023 konkretisiert, um die Aufgabenbeschreibung zu schärfen. Diese Informationen stammen von gleichstellungsportal.de.
Die bevorstehende Vorlage des Kommunalen Freiheitsgesetzes in der zweiten Jahreshälfte 2025 könnte weitreichende Folgen für die kommunale Gleichstellungsarbeit in Sachsen haben. Während das Ziel der Kostensenkung im Vordergrund steht, bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die Rechte und Ressourcen der Gleichstellungsbeauftragten auswirken wird.
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Ort | Sachsen, Deutschland |
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