Gehwegparken in Sachsen-Anhalt: Abschleppen jetzt gefordert!
In Sachsen-Anhalt sorgt das Gehwegparken für Diskussionen. Die Deutsche Umwelthilfe fordert Ahndungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Gehwegparken in Sachsen-Anhalt: Abschleppen jetzt gefordert!
Das Thema Gehwegparken sorgt in vielen Städten für Diskussionen. In Sachsen-Anhalt wird vor allem in großen Städten das Abstellen von Fahrzeugen auf Bürgersteigen teilweise toleriert. Laut der n-tv ist dies beispielsweise in Halberstadt, Dessau-Roßlau und Magdeburg der Fall. Halberstadt duldet Gehwegparken bis zu einer Restgehwegbreite von 1,30 Metern, weit entfernt von den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, die eine Mindestbreite von 2,50 Metern vorschlägt. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bezeichnet diesen Ansatz als fußverkehrsfeindlich und fordert konsequentes Handeln gegen Gehwegparker.
Im Gegensatz dazu sind Halle und Wittenberg positive Beispiele. Halle toleriert überhaupt kein Gehwegparken, während Wittenberg Verstöße mit Verwarnungen bestraft. Dies zeigt, dass es auch anders geht, wenn Städte eine klare Linie verfolgen.
Rechtslage und Möglichkeiten der Anwohner
Ein weiteres wichtiges Thema ist das Recht der Anwohner auf Prüfung der Gehweg-Situation. Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Kläger aus Bremen Recht gegeben, der gegen die Mobilitäts- und Innenbehörde geklagt hatte. Wenn parkende Autos die Nutzung des Gehwegs erheblich einschränken, müssen die Kommunen diese Situation überprüfen. Was genau „erheblich eingeschränkt“ bedeutet, bleibt jedoch unklar. Diese Prüfung beschränkt sich auf den Bereich vor der Haustür bis zur nächsten Querstraße.
Obwohl es keinen direkten Handlungsauftrag für Städte gibt, können diese ihre Straßen priorisieren, um die am stärksten betroffenen Bereiche zu adressieren. Verkehrsclub Deutschland und DUH fordern, dass die Straßenverkehrsordnung strikter durchgesetzt wird, um das illegale Gehwegparken zu ahnden. Betroffene Anwohner sollten zudem Verstöße melden und auf eine Ahndung bestehen.
Regelungen zur Gehwegbreite
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist klar: Gehwegparken ist nur erlaubt, wenn genügend Platz für ungehinderten Fußgängerverkehr bleibt. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sollte die Mindest-Gehwegbreite bei 1,80 Metern liegen. Die StVO-Novelle, die im Juli 2024 beschlossen wurde, nimmt sich dem Fußverkehr, Menschen mit Behinderungen und dem Thema Barrierefreiheit an. Anfragen an die Verwaltung zielen darauf ab, das Vorgehen gegen verbotswidriges Parken zu klären.
In den letzten Antworten der Verwaltung wurde erläutert, dass der ruhende Verkehr regelmäßig kontrolliert wird, und dass verbotswidrig parkende Fahrzeuge in der Regel mit einem Verwarnungsgeld von mindestens 55 Euro rechnen müssen. Dennoch gibt es keine gesetzlich festgelegte Mindestbreite im Straßenverkehrsgesetz, was es schwierig macht, die genannten Richtlinien überall umzusetzen. Die Verwaltung spricht sich für sachgerechte Lösungen aus, die sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die Verkehrssicherheit und die Interessen der Anwohner berücksichtigen.