Fallen an der Haustür: Mann verliert fast 55.000 Euro beim Buchkauf!

Bamberg, Deutschland - In einem aktuellen Fall, der vor dem Landgericht Bamberg verhandelt wurde, steht ein Mann im Mittelpunkt, der nahezu 55.000 Euro durch ein fragwürdiges Haustürgeschäft verloren hätte. Laut InFranken bot eine Verkäuferin ihm zwei vermeintlich wertvolle Bücher zum Gesamtpreis von 54.996 Euro an. Diese trugen die Titel „Meisterwerke der Welt II Platinum Edition streng limitiert 999 Exemplare“ und „Meisterwerke der Welt III Platinum Edition streng limitiert 999 Exemplare“.
Da der Mann den Betrag nicht aus eigener Tasche zahlen konnte, erhielt er eine Finanzierung speziell für diesen Kauf. Er leistete eine Anzahlung von 5.250 Euro und bekam daraufhin das Buch MWW III geliefert. Kurz darauf verklagte die Verkäuferin ihn jedoch auf weitere Ratenzahlungen von jeweils 3.200 Euro, was den Mann zu dem Schritt bewegte, den Kaufvertrag zu widerrufen und seine Anzahlung zurückzufordern.
Gerichtsurteil und Bewertung des Buches
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg stellte fest, dass das Buch MWW III keinen besonderen Wert hat. Es wurde festgestellt, dass sich das Buch nur durch eine „betont pompöse“ Aufmachung von handelsüblichen Produkten unterscheidet. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die vermeintliche Wertigkeit des Buches durch Bezeichnungen wie „Platinum Edition“ und „strenge Limitierung“ suggeriert wird, ohne dass dies tatsächlich eingehalten wird.
Zusätzlich kam zur Sprache, dass das Buch mit einem beliebig ausstellbaren Zertifikat und einer gravierten Plakette ausgeliefert wurde, was zur Irreführung beigetragen haben könnte.
Rechte der Verbraucher beim Haustürgeschäft
Haustürgeschäfte sind in Deutschland trotz des boomenden Online-Handels weiterhin verbreitet. Wie Verbraucherzentrale erklärt, führen solche Geschäfte zu einem wirksamen Vertrag. Verbraucher haben in der Regel ein Widerrufsrecht, das 14 Tage nach Vertragsschluss oder nach Lieferung des Produkts gilt. Sollte keine Information über das Widerrufsrecht gegeben worden sein, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.
Wichtig ist, dass der Widerruf gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden muss, idealerweise per Brief oder E-Mail. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, den Widerruf als Einschreiben zu versenden, da eine einfache Rücksendung der Ware nicht ausreicht, um den Vertrag zu widerrufen. Es ist zudem zu beachten, dass der Grund für den Widerruf nicht angegeben werden muss.
Vorsichtsmaßnahmen für Verbraucher
Die Verbraucher sollten besonders vorsichtig sein, bevor sie Verträge an der Haustür abschließen. Laut VZH klingeln oft geschulte Vertreter, die den Überraschungseffekt ausnutzen. Vor Vertragsunterzeichnungen sollten weiterführende Angebote eingeholt werden, um unüberlegte Entscheidungen zu vermeiden.
Des Weiteren wird geraten, Vertreter nicht in die Wohnung zu lassen. Angebote sollten in Ruhe, möglicherweise gemeinsam mit einem Partner oder Nachbarn, besprochen werden, um impulsiven Käufen vorzubeugen. Verbraucher sollten auch darauf achten, dass sie nicht auf einem Tablet unterschreiben, wenn sie den Inhalt des Vertrags nicht vollständig einsehen können.
Der Fall des Mannes in Bamberg verdeutlicht, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte zu kennen und Vorsicht bei Haustürgeschäften walten zu lassen. Die Sicherheit und der Informationsstand der Verbraucher sind entscheidend, um vor solchen kostspieligen Fehlern geschützt zu werden.
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Ort | Bamberg, Deutschland |
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