Skandal um Amtsärztin: Gericht weist Klage gegen Leichenschau ab!
Skandal um Amtsärztin: Gericht weist Klage gegen Leichenschau ab!
Stendal, Deutschland - Ein Streit der besonderen Art zieht sich durch die Amtsstuben im Landkreis Stendal. Im Zentrum des Konflikts steht die ehemalige Amtsärztin Iris Schubert, die gegen den Landkreis Stendal vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg klagt. Ihr Ziel: die Wiedererlangung der Erlaubnis, zweite Leichenschauen für das örtliche Krematorium durchzuführen. Diese Leichenschauen hatte sie viele Jahre lang durchgeführt und dabei, laut Landrat Patrick Puhlmann, sogar höhere Einnahmen als ihre Beamtenbezüge erzielt. Puhlmann berichtet von Unregelmäßigkeiten und hat Schubert vorgeworfen, sich die Genehmigung für diese Nebentätigkeit quasi selbst erteilt zu haben, was zu ihrer strafversetzten Versetzung in die Kreisverwaltung des Bördekreises führte. Eine Klage gegen die Abweisung von Schuberts Antrag wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Naumburg angenommen und gleichzeitig hat der Landkreis selbst geklagt, um Informationen zu ihrer Nebentätigkeit ans Licht zu bringen. Diese Auseinandersetzung ist auch nicht ohne Folgen geblieben; Schubert hat Berufung eingelegt und wartet nun auf eine Entscheidung.
Wie kam es zu diesem Konflikt? Der Landrat Patrick Puhlmann, der sein Amt während der Corona-Pandemie antrat, hatte anfangs eine enge Zusammenarbeit mit der Amtsärztin. Doch diese erlitt schon bald Schwierigkeiten in der Kommunikation mit ihm. Nach einer missverständlichen Darstellung von Todeszahlen erhielt Schubert einen Maulkorb und es kam zu Dienstaufsichtsbeschwerden. Puhlmann wirft der Amtsärztin vor, über zwei Jahrzehnte unbefugt die Leichenschauen durchgeführt zu haben und damit mehr Geld verdient zu haben als in ihrem Hauptjob. Eine Strafanzeige gegen Schubert wurde von der Staatsanwaltschaft Stendal zwar eingestellt, der Landrat deutet jedoch an, dass alle Vorwürfe noch nicht vollständig untersucht sind. Ein Verfahren zur Klärung dienstrechtlicher Aspekte steht an, das möglicherweise die Verhältnisse zwischen Schubert und Puhlmann weiter auf die Probe stellen wird.
Vorschriften und Herausforderungen bei Leichenschaua
Im Rahmen des Bestattungsgesetzes von Sachsen-Anhalt sind Leichenschauen gesetzlich vorgeschrieben. Jede Leiche muss ärztlich untersucht werden, um den Tod sowie dessen Umstände festzustellen. Ärzte, die in diese Verfahren involviert sind, müssen zudem strengen Vorschriften nachkommen. So sind sie verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich durchzuführen und diese muss an dem Ort geschehen, an dem sich die Leiche befindet. Wenn Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Ableben vorliegen, wird die Polizei eingeschaltet. Zudem müssen spezielle Regelungen beachtet werden, um sicherzustellen, dass die Todesursache korrekt ermittelt und dokumentiert wird. Diese gesetzlichen Grundlagen sind auch der Grund, weshalb die Genehmigung für Leichenschauen eine so hohe Bedeutung hat – sie gewährleistet sowohl die Rechtsmäßigkeit als auch die Nachvollziehbarkeit dieser sensiblen Ermittlungen.
Doch was bedeutet das für den Kreis Stendal? Hier gibt es derzeit eine Regelungslücke, da der Landkreis angibt, dass eine Genehmigung für die Leichenschau durch geschulte Ärzte lange Zeit nicht vorlag. Somit wird die Dringlichkeit der Klärung des Falles deutlich, nicht nur für Iris Schubert, die zurück zu ihrer Tätigkeit möchte, sondern auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Leichenschau im gesamten Landkreis. Die Auseinandersetzung wird also nicht nur an den Richterstuhl getragen, sondern berührt auch essenzielle Gesundheits- und Rechtsfragen der Bürger im Kreis.
Die kommenden Monate könnten entscheidend dafür sein, wie sich die Lage entwickeln wird. Iris Schubert zeigt sich kämpferisch und möchte unbedingt wieder in ihren alten Beruf zurückkehren. Der Landkreis hingegen hat die Absicht, alles Notwendige zu tun, um Transparenz über die Nebentätigkeiten sicherzustellen. Die Öffentlichkeit bleibt gespannt auf das, was folgen wird.
Details | |
---|---|
Ort | Stendal, Deutschland |
Quellen |
Kommentare (0)