Polizist aus Greifswald: Degradierung nach Datenmissbrauch!

Ein 53-jähriger Polizist aus Greifswald wurde nach unberechtigter Datenabfrage herabgestuft. Urteil: 27.06.2025.
Ein 53-jähriger Polizist aus Greifswald wurde nach unberechtigter Datenabfrage herabgestuft. Urteil: 27.06.2025. (Symbolbild/NAG)

Polizist aus Greifswald: Degradierung nach Datenmissbrauch!

Greifswald, Deutschland - In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald hat ein 53-jähriger Polizist aus Greifswald am 27. Juni 2025 eine Disziplinarstrafe erhalten. Der Beamte wurde beschuldigt, unberechtigt personenbezogene Daten aus Polizeidatenbanken abgerufen zu haben. Trotz des Dienstvergehens darf er jedoch weiterhin in seiner Funktion arbeiten. Die Richter entschieden, dass der Polizist vom Rang eines Polizeiobermeisters zum Polizeimeister herabgestuft wird. Zudem findet ein Wechsel seiner Besoldung von der Gruppe A 8 in die Gruppe A 7 statt. Auch ein dreijähriges Beförderungsverbot wurde verhängt, was die Rückstufung zur zweitschärfsten Disziplinarmaßnahme nach dem Landesdisziplinargesetz macht. Dies berichtet NDR.

Das Urteil hebt die Wichtigkeit der Integrität und der Verantwortlichkeit der Polizeibeamten hervor. Disziplinarverfahren werden eingeleitet, wenn ein Beamter ein Dienstvergehen begeht. Laut anwalt.de müssen Beamte besonders hohe Anforderungen erfüllen, da ihr Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei wesentlich beeinflusst. Solche Verfahren berücksichtigen sowohl Fehler im Dienst als auch im privaten Bereich, wenn dies das Vertrauen in das Amt beeinträchtigt. In diesem Fall war die Fehlverhalten in Bezug auf die Datensicherheit entscheidend.

Hintergrund des Falls

Es ist nicht das erste Mal, dass solche Vorfälle sowohl in der Polizeiarbeit als auch in der Justiz Aufmerksamkeit erregen. Wie bereits in einem anderen Fall festgehalten, wurde ein Disziplinarverfahren am 14. Februar 2018 nach schwerwiegenden Mängeln in der Bearbeitung von Polizeivorgängen eingeleitet. Der Kläger, der seit 1982 im Dienst steht, hatte quantitative Defizite in der Bearbeitung von 63 Vorgängen, was die Behörden alarmierte. Untersuchungen ergaben jedoch, dass die unterstellten Vorwürfe nicht über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgingen, wodurch das Disziplinarverfahren letztendlich erneut eingestellt wurde, wie openjur.de berichtet.

Die Entscheidung zur Herabstufung des Greifswalder Polizisten zeigt, dass Disziplinarverfahren gründlich geprüft werden müssen. Beamte im Vollzugsdienst tragen eine immense Verantwortung, und die Verwaltung wird auch in Zukunft auf die richtige Handhabung von solchen Fällen achten müssen.

Kriterien für Disziplinarverfahren

Disziplinarmaßnahmen können je nach Schwere des Vergehens variieren. Das Bundesdisziplinargesetz (BDG) regelt die verschiedenen Arten von Maßnahmen, die von einem einfachen Verweis bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen. Wie in den Bestimmungen aufgeführt, können Disziplinarverfahren auch gegen Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte eingeleitet werden, sollte ein Dienstvergehen festgestellt werden.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sowohl für den Einzelnen als auch für die Institution rechtsstaatliche Prinzipien angewandt werden müssen. Beamte müssen sich ihrer Stellung bewusst sein und entsprechend handeln, um das Vertrauen in die Polizei aufrechtzuerhalten. Die Entscheidungen des Gerichts verdeutlichen, dass in der Disziplinarrechtsprechung Bedenken sowohl im Sinne der Gerechtigkeit als auch der Öffentlichkeit abgewogen werden müssen.

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OrtGreifswald, Deutschland
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