Betrunkener Radfahrer fordert Polizei zum Atemtest auf – 1,75 Promille!

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In Schwerin bat ein 23-jähriger Radfahrer die Polizei um einen Atemalkoholtest—1,75 Promille. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet.

In Schwerin bat ein 23-jähriger Radfahrer die Polizei um einen Atemalkoholtest—1,75 Promille. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet.
In Schwerin bat ein 23-jähriger Radfahrer die Polizei um einen Atemalkoholtest—1,75 Promille. Ein Strafverfahren wurde eingeleitet.

Betrunkener Radfahrer fordert Polizei zum Atemtest auf – 1,75 Promille!

In Schwerin sorgte ein junger Radfahrer für einen unerwarteten Auftritt, der sowohl für ihn als auch für die Polizei überraschend war. Am Freitagabend, den 25. August 2025, klopfte der 23-Jährige an das Fenster eines Polizeifahrzeugs, das an einer Ampel an der Ecke Schelfstraße/Knaudtstraße hielt. Auf die Frage nach dem Grund seines Anliegens gestand er, dass er zuvor mehrere alkoholische Getränke konsumiert hatte und nun wissen wollte, ob er noch fahrtüchtig sei. Ein unkonventioneller Schritt, der ihn in Schwierigkeiten bringen sollte, wie die Berichterstattung von NDR zeigt, denn die Polizei führte einen Atemalkoholtest durch.

Das Resultat war wenig erfreulich für den jungen Mann: Anstelle von fröhlichen Feierlaunen zeigte das Testergebnis 1,75 Promille an. Diese Menge liegt deutlich über der rechtlichen Grenze für Radfahrer, die ab 1,6 Promille als Straftat gilt und sie damit als absolut fahruntüchtig definiert. Sowohl die Tatsache, dass er alkoholisiert unterwegs war, als auch das Resultat des Tests führen nun zu einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr.

Schwierige Rechtslage für Radfahrer

Doch was heißt das konkret für Radfahrer in Deutschland? Die Promillegrenze für das Fahren mit dem Rad ist klar definiert. Ab 1,6 Promille sieht das Gesetz eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen vor – das ist in etwa ein Monatsgehalt. Zusätzlich werden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Rund um den Alkoholkonsum beim Radfahren gibt es komplizierte Regelungen, die betroffene Personen oft vor Herausforderungen stellen. Laut Informationen vom ADAC ist es sogar möglich, dass das Fahren mit dem Fahrrad untersagt wird, wenn Gefahr besteht, dass der Fahrer erneut alkoholisiert unterwegs ist. Besonders schmerzlich ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch bei Radfahrern ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnet, selbst wenn kein Führerschein vorhanden ist.

Trotz all dieser Regelungen gibt es eine Ausnahme: Alkoholisierte Fußgänger, die ein Fahrrad schieben, machen sich nicht strafbar, es sei denn, sie zeigen ausfallende Zeichen, wie zum Beispiel das Schlangenlinienfahren. Für E-Bikes, die eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen, gilt die gleiche Promillegrenze wie für herkömmliche Fahrräder. Bei schnelleren E-Bikes, die allein durch einen Motor angetrieben werden, greift jedoch eine andere Regelung.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die 0,0-Promille-Regel, die für Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren für Kraftfahrzeuge gilt, jedoch nicht für Fahrräder. Das zeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen tatsächlich für Verwirrung sorgen können und dass jeder, der sich auf das Rad schwingt, gut beraten ist, im Zweifel auf Alkohol zu verzichten.

Die Geschichte des zurückhaltenden Radfahrers aus Schwerin könnte eine wichtige Warnung für viele sein. Auch wenn der Drang, seine eigene Fahrtüchtigkeit selbst zu überprüfen, nachvollziehbar ist, sollte jedem klar sein, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit Alkohol gerade im Straßenverkehr unerlässlich ist. Schließlich sollte ein schöner Abend nicht in einem unguten Erlebnis enden. Überlegt man sich diese Regeln verfestigt sich die Einsicht, dass das Radfahren unter Alkoholeinfluss ein Risiko ist, das man möglichst vermeiden sollte.