Brandenburg gerät ins Visier: 230.000 € Schadensersatz wegen Veruntreuung!

Brandenburg gerät ins Visier: 230.000 € Schadensersatz wegen Veruntreuung!

Oder-Spree, Deutschland - Ein aktueller Rechtsstreit zwischen dem Bund und dem Land Brandenburg bringt die Mechanismen der Verwaltung und die Zuständigkeiten im Unterhaltsvorschuss auf die Tagesordnung. Die Hintergründe sind wie folgt: Laut Rechtslupe fordert die Bundesrepublik Deutschland vom Land Brandenburg Schadenersatz für eine Veruntreuung von Bundesmitteln, die im Zusammenhang mit Unterhaltsvorschüssen stehen. Im Fokus steht eine Sachbearbeiterin des Landkreises Oder-Spree, die zwischen September 2006 und Mai 2011 über 230.517 Euro unberechtigt auf ihr Konto überwiesen hat.

Die Sache wurde mit der fristlosen Entlassung der Sachbearbeiterin im Sommer 2011 und einer späteren Verurteilung zu 2 Jahren und 10 Monaten Haft aufgrund gewerbsmäßiger Untreue und Computerbetrugs weiter angeheizt. Doch hier kommt die bürokratische Verwirrung ins Spiel: Der Landkreis machte keinerlei Ersatzansprüche gegen die Veruntreuerin geltend. So schien es nur logisch, dass die Bundesrepublik, die vom Unterhaltsvorschuss zu einem Drittel finanziert, eine Klage gegen das Land Brandenburg auf Zahlung dieser Summe einbrachte.

Die Rolle der Verjährung

Allerdings wurde die Klage des Bundesverwaltungsgerichts mit der Einrede der Verjährung abgewiesen. Die dreijährige Verjährungsfrist, festgelegt durch die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, war laut Rechtslupe, bereits abgelaufen. Diese begann spätestens mit dem Schluss des Jahres 2017, und auch die Tatsache, dass die Bundesrepublik bereits im November 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte, trug dazu bei, dass die Klage nicht in der geforderten Frist erhoben wurde.

Einige rechtliche Details hinter dem Verjährungsprozess sind dabei entscheidend: Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Einrede der Verjährung nicht treuwidrig erhoben wurde. Ein damit zusammenhängendes Problem ist, dass das Land Brandenburg nicht für die durch die Sachbearbeiterin verursachte Veruntreuung haftet, da der Landkreis, der die Tätigkeit überwacht hat, keine Regressansprüche geltend machte. Hier zeigt sich ein klarer Mangel an rechtlicher Konsequenz innerhalb der kommunalen Verwaltung.

Unterhaltsvorschuss und Rückzahlung

Ein anderes Thema, das die Bevölkerung betrifft, sind die Unterhaltsvorschüsse selbst. Diese haben sich laut unterhalt.com von 2016 bis heute verdoppelt – von 427 Millionen Euro auf über 800 Millionen Euro. Zu beachten ist, dass Unterhaltsvorschüsse zurückgezahlt werden müssen, auch wenn diese schon an den betreuenden Elternteil gezahlt wurden. Die Rückzahlung hängt jedoch stark von den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab.

Ein rechtlicher Stolperstein liegt in der Rückzahlungsquote: 44% der Fälle gelten als „nicht möglich“, während 17% als „eher nicht möglich“ eingestuft werden. Nur ein kleiner Teil, 13%, kann die Rückzahlung realisieren. Des Weiteren ist die Verjährung der Regressforderungen der Jugendämter ebenfalls auf drei Jahre beschränkt, doch diese kann durch Aufforderungen unterbrochen werden. Eine Kooperation mit dem Jugendamt wird daher dringend empfohlen, um unangenehme Zahlungsaufforderungen zu vermeiden.

Angesichts dieser Entwicklungen bleibt abzuwarten, wie sich die rechtlichen Auseinandersetzungen und die finanziellen Rahmenbedingungen in Bezug auf Unterhaltsvorschüsse in den kommenden Monaten entwickeln werden. Die verwaltungstechnischen Hürden scheinen dabei so hoch wie eh und je zu sein.

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OrtOder-Spree, Deutschland
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