Sex im Freibad: Rechtliche Fallen und hohe Strafen drohen!

Freibad, Deutschland - In den warmen Sommermonaten zieht es viele Menschen in Freibäder und an Badeseen, wo sie sich erfrischen und entspannen möchten. Doch diese Orte werden oft zu einem rechtlich heiklen Terrain, denn sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit sind rechtlich bedenklich. Wie Rechtsanwalt Oliver Allesch ausführt, können solche Handlungen nicht nur den Straftatbestand der „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ nach dem § 183a StGB erfüllen, sie sind in vielen Fällen auch schlicht verboten.
Die rechtlichen Konsequenzen sind signifikant: Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Selbst wenn der Tatbestand nicht erfüllt ist, können bereits harmlose Zärtlichkeiten als Ordnungswidrigkeit gelten, die Bußgelder von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen können. Zudem verstoßen sexuelle Handlungen im Freibad oftmals gegen die Haus- oder Badeordnung, die von den Betreibern aufgestellt wird und deren Missachtung einen sofortigen Rauswurf oder Hausverbot zur Folge haben kann.
Rechtliche Grauzonen in Umkleidekabinen und an Stränden
In Umkleidekabinen bewegt man sich in einer rechtlichen Grauzone. Solange die Handlungen nicht für andere wahrnehmbar sind, gibt es in der Regel keine Erregung der Öffentlichkeit. Allerdings gilt auch hier die Haus- und Badeordnung. An öffentlichen Stränden oder Badeseen sind die Regelungen oft weniger klar, da es häufig keine spezifische Hausordnung gibt. In diesen Fällen hängt die rechtliche Bewertung von den individuellen Umständen ab.
Wenn Handlungen in der Öffentlichkeit nicht beobachtet werden, könnten sie prinzipiell erlaubt sein. Doch sobald sie entdeckt werden, können rechtliche Konsequenzen folgen. Allesch empfiehlt, das eigene Verhalten stets aus der Perspektive möglicher Anwesender zu betrachten. Sollte der Verdacht aufkommen, dass eine Handlung nicht in Ordnung sein könnte, ist es wahrscheinlich, dass die Grenze bereits überschritten wurde. Aus juristischer Sicht wird daher von solchen Handlungen an diesen Orten abgeraten.
Definition und Voraussetzung der „Erregung öffentlichen Ärgernisses“
Zu den Vorgaben, die zur Erregung öffentlichen Ärgernisses führen können, zählt, dass sexuelle Handlungen öffentlich erfolgen und dass dabei Gefühle von Abstoßung oder Verletzung bei Dritten ausgelöst werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind in § 183a StGB festgelegt, wo es heißt, dass jemand, der öffentliche sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich Ärgernis erregt, strafbar ist.
Die Voraussetzungen der Tat sind, dass die beobachtenden Personen sich ernstlich verletzt fühlen müssen und der Täter vorsätzlich handeln muss, also die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung in Kauf genommen haben sollte. Intime Handlungen im Auto können beispielsweise ebenfalls als öffentliches Ärgernis gelten, wenn sie von einem Passanten beobachtet werden, der sich durch das Geschehen belästigt fühlt.
In Deutschland werden jährlich zwischen 7.000 und 8.000 Fälle von „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ polizeilich erfasst, wobei die Dunkelziffer nicht angezeigter Taten noch höher sein dürfte. Das Sexualstrafrecht in Deutschland umfasst dabei die Paragraphen 174 bis 184h StGB, und trotz der strengen rechtlichen Regelungen gibt es Unterschiede in der Handhabung im Vergleich zu anderen Ländern wie Österreich und der Schweiz, wo die Strafen anders gestaltet sind.
Mit diesen Informationen können sich Besucher von Freibädern und Badeseen besser auf die rechtlichen Rahmenbedingungen einstellen und unangenehme Situationen sowie rechtliche Konsequenzen vermeiden.
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Ort | Freibad, Deutschland |
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