62-Jähriger Radfahrer mit 2,39 Promille aus Verkehr gezogen!

62-Jähriger Radfahrer mit 2,39 Promille aus Verkehr gezogen!
In der beschaulichen Stadt Lychen kam es am 10. August 2025 zu einem Vorfall, der das Thema Alkoholkonsum im Straßenverkehr erneut in den Vordergrund rückte. Bei einer routinemäßigen Streifenfahrt bemerkten Polizeibeamte auf der Berliner Straße einen 62-jährigen Radfahrer, der sichtlich Schwierigkeiten hatte, sein Gefährt unter Kontrolle zu halten. Die Beamten zogen den Mann kurzerhand aus dem Verkehr, was sich als weise Entscheidung herausstellen sollte. Ein sofort durchgeführter Atemalkoholtest förderte einen besorgniserregenden Wert von 2,39 Promille zutage. Der Radfahrer, der aus der Region stammt, musste daraufhin eine Blutprobe abgeben und sieht sich nun einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegenüber. Die Polizei betont eindringlich, dass die strengen Promillegrenzen nicht nur Autofahrer betreffen, sondern ebenso für Radler gelten, für die die Promillegrenze bei 1,6 liegt, ab der sie als absolut fahruntüchtig gelten, wie adac.de hervorhebt.
Was bedeutet das konkret für Radfahrer? Die Rechtslage ist klar: Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille gilt der Radfahrer als straftatfähig. Und auch bei weniger als 1,6 Promille kann man ins Schwitzen kommen, wenn man durch auffälliges Verhalten in Erscheinung tritt – etwa in Form von Schlangenlinien oder Stürzen. Hierbei greift die 0,3-Promille-Grenze, die bereits zu rechtlichen Konsequenzen führen kann, wenn Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Wer fährt und im Straßengraben landet, kann unter Umständen mit einer Geldstrafe und Punkten in Flensburg rechnen, wie auch jusora.de erklärt.
Konsequenzen für alkoholisiertes Fahren auf dem Rad
Die Strafen für Radfahrer, die über die Promillegrenze hinaus das Rad in Schwung bringen, sind nicht zu vernachlässigen. Ab 1,6 Promille droht nicht nur eine Geldstrafe—ungefähr 30 Tagessätze basierend auf dem monatlichen Nettogehalt—auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird angeordnet, die für viele Radfahrer eine Herausforderung darstellt. Zudem kann es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, selbst wenn man keinen Autoführerschein besitzt. In diesen Fällen wird die Fahrerlaubnisbehörde informiert und bleibt die Frage, ob eine spätere Rückkehr auf die Straße überhaupt möglich ist, wie adac.de berichtet.
Bei E-Bikes, die weniger als 25 km/h fahren, gelten die gleichen Promillegrenzen wie für normale Fahrräder. Anders sieht es bei leistungsstärkerer E-Mobilität aus: Diese unterliegen anderen Regelungen und werden als Kraftfahrzeuge betrachtet. Das birgt zusätzliche rechtliche Komplikationen. Wer diese Grenzen übertritt, muss sich auf die gleichen rechtlichen Konsequenzen einstellen und die Schaufel im Hinterkopf haben, denn hier gibt es kein Pardon.
Ein Appell zur Besonnenheit
In Anbetracht dieser strengen Regelungen ist es keine Überraschung, dass beispielsweise auch alkoholisierte Fußgänger, die ein Fahrrad schieben, nicht bestraft werden, sofern sie keine Ausfallerscheinungen zeigen. Dies könnte jedoch schnell zur Verführung führen, das Fahrrad in den Sattel zu nehmen. Der Vorfall in Lychen sollte eine Mahnung sein, sich der eigenen Verantwortung im Straßenverkehr bewusst zu werden und seiner Verantwortung nachzukommen. Auch für Radfahrer gilt: Lieber einmal weniger anstoßen und dafür sicher im Sattel sitzen.
In der nächsten Zeit bleibt zu hoffen, dass die Autos und Fahrräder in unserer Region sicherer unterwegs sind. Denn wie heißt es so schön? Vorbeugen ist besser als heilen.