Kreisumlage rechtmäßig: Gericht stoppt Entlastung für Gemeinden!
Landgericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Kreisumlage von Börde. Gemeinden erhalten keine Entlastung für 2023.

Kreisumlage rechtmäßig: Gericht stoppt Entlastung für Gemeinden!
Die jüngste Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat für einige Klarheit im Dschungel der kommunalen Finanzierung gebracht. Am 15. Oktober 2025 stellte das Gericht fest, dass der Landkreis, in dem die Kreisauslagen festgelegt werden, die rechtlichen Vorgaben bei der Festsetzung des Umlagesatzes von 42,1 Prozent einwandfrei eingehalten hat. Dies berichtet der MDR und hebt hervor, dass das Verfahren zur Ermittlung und Offenlegung der Finanzdaten sowie die Berechnung der Umlage korrekt durchgeführt wurden. Somit erhalten die Gemeinden auch in diesem Jahr keine Entlastung bei der Kreisumlage 2023 und müssen sich auf die vollen Beiträge einstellen, die der Landkreis zur Finanzierung seiner Aufgaben behalten kann.
Besonders bemerkenswert ist, dass die verwendeten Daten des Landkreises als aktuell und belastbar eingestuft wurden. Das Gericht bezeichnete das Punktesystem zur Beurteilung der finanziellen Lage der Gemeinden als „sachgerecht“ und „nicht willkürlich“. Damit wurde endgültig geklärt, dass der Landkreis bei der Umlageerhebung ganz rechtmäßig gehandelt hat. Wie der MDR weiter erläutert, sind gegen diese Entscheidung keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich.
Ein Blick auf die kommunalen Umlagen
Die Basis für die kommunalen Umlagen bildet § 4 des LFAG. Landkreise, Verbandsgemeinden und Bezirksverbände erheben verschiedene Umlagen, darunter die Kreisumlage, um die Deckungslücke zum Haushaltsausgleich zu schließen, wenn die Finanzmittel nicht ausreichen. Diese Umlagen werden in Vomhundertsätzen berechnet und die Festsetzung der Hebesätze liegt im Ermessen der jeweiligen Körperschaft, was in § 2 von kommunalbrevier.de deutlich gemacht wird.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Umlagesätze in der Haushaltssatzung festgelegt werden müssen. Diese müssen für alle umlagepflichtigen Gemeinden gleich sein, dürfen jedoch für unterschiedliche Umlagegrundlagen variieren. Dabei ist auch zu beachten, dass der höchste Umlagesatz den niedrigsten nicht um mehr als ein Drittel übersteigen darf. Das gibt den Gemeinden einen gewissen Spielraum, aber auch klare Grenzen, die eingehalten werden müssen.
Zusätzlich zur regulären Kreisumlage können Sonderumlagesätze erhoben werden, wenn bestimmte Aufgaben den Orten unterschiedlich zugutekommen. Diese müssen ebenfalls in der Haushaltssatzung ausgewiesen werden, um Transparenz zu gewährleisten.
Abschließend lässt sich festhalten, dass der Landkreis die Herausforderungen bei der Finanzierung durch geschickte Handhabung der Umlagen bewältigt hat und dank der jüngsten Gerichtsentscheidung nun rechtlich auf solidem Boden steht. Die Verantwortung bleibt nach wie vor bei den kommunalen Körperschaften, die ihre Finanzen gut im Blick behalten müssen.