Waldbrandgefahr steigt: Schönebeck ergreift Maßnahmen für Sicherheit!

Ab dem 3. Juli 2025 gilt im Jerichower Land die Waldbrandgefahrenstufe drei. Grillen und offenes Feuer sind bei Stufen vier und fünf verboten.
Ab dem 3. Juli 2025 gilt im Jerichower Land die Waldbrandgefahrenstufe drei. Grillen und offenes Feuer sind bei Stufen vier und fünf verboten. (Symbolbild/NAG)

Waldbrandgefahr steigt: Schönebeck ergreift Maßnahmen für Sicherheit!

Jerichower Land, Deutschland - Die Hitze des Sommers bringt nicht nur angenehme Temperaturen, sondern auch erhöhte Waldbrandgefahr mit sich. Ab heute, dem 3. Juli 2025, gilt im Salzlandkreis die Waldbrandgefahrenstufe drei von fünf. Dies ist das Ergebnis einer vorangegangenen Warnung des Landeszentrums Wald Sachsen-Anhalt, das die Waldbrandgefahrenstufe zuvor auf vier ausgerufen hatte. In einigen Regionen des Landes gilt sogar bereits die höchste Stufe fünf. Vor diesem Hintergrund ist besondere Vorsicht geboten, insbesondere in unbebauten Flächen und waldähnlichen Bestockungen, wie es in der Allgemeinverfügung, die seit dem 16. Juni 2019 in Schönebeck (Elbe) gilt, festgelegt ist.

Bereits 2019 hatten die Behörden Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden erlassen, die speziell für das Naherholungsgebiet Plötzky-Pretzien und andere betroffene Flächen gedacht waren. Die Allgemeinverfügung regelt unter anderem, dass bei einer Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufe vier oder höher das Grillen sowie die Nutzung offener Feuerstellen verboten sind. Der Genuss von Feuer im Freien könnte sich also schnell als riskant erweisen. Auch das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern oder Raucherwaren ist strengstens untersagt.

Rund ums offene Feuer

Die Gefahren durch offenes Feuer werden durch die bestehenden Gesetze weiter untermauert. So ist der Umgang mit offenem Feuer im Wald ganzjährig untersagt, unabhängig von den Waldbrandgefahrenstufen. Zu den verbotenen Aktivitäten zählen das Rauchen, Grillen, die Nutzung von Lagerfeuern sowie das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen. Diese Regelungen sind gemäß dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen festgelegt und sehen empfindliche Bußgelder für Zuwiderhandlungen vor.

Ein Aufladen von Himmelslaternen, die auch als Skylaternen bekannt sind, kann im Freistaat Sachsen seit dem 1. Oktober 2009 mit Geldbußen von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Zudem ist es verboten, innerhalb von 100 Metern zum Wald offene Feuer zu entzünden. Die zuständigen Forstbehörden können zwar in Ausnahmefällen Genehmigungen erteilen, doch die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnungen obliegt den jeweiligen Gemeinden.

Waldbrandgefahr und Präventionsmaßnahmen

Die Trockene Bodenvegetation im Wald ist ein weiteres Risiko, das nicht zu unterschätzen ist und in der Vergangenheit bereits zur Ausrufung höherer Waldbrandgefahrenstufen geführt hat. Das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen ist auch ganzjährig untersagt, um die Rettungswege freizuhalten. Im Brandfall sollte unverzüglich die Feuerwehr unter der Nummer 112 informiert werden.

Die Vorschriften zum Schutz der Wälder sind Teil des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt, das auf nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Erhaltung der Waldflächen abzielt. Ziel ist es, sowohl die Umwelt zu schützen als auch die Interessen der Waldbesitzer zu wahren.

Insgesamt zeigt die aktuelle Situation, wie wichtig es ist, mit Bedacht und Verantwortung mit den natürlichen Ressourcen unserer Region umzugehen. Vor allem in Zeiten von Trockenheit und hohen Temperaturen ist jeder Einzelne gefordert, zur Vermeidung von Bränden und zur Sicherung der Wälder beizutragen.

Für weitere Informationen zu den Waldbrandgefahrenstufen und den entsprechenden Regelungen gehen Sie zu den Berichten von Schönebeck, Wald Sachsen und Wald-Prinz.

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OrtJerichower Land, Deutschland
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