Familie Mädel in Suhl: Parkplatz-Ärger für die Gehbehinderte!

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Familie Mädel aus Suhl kämpft um ihren gemieteten Parkplatz. Trotz Schild nutzen Fremde regelmäßig den Platz. Mietrechtliche Aspekte beleuchtet.

Familie Mädel aus Suhl kämpft um ihren gemieteten Parkplatz. Trotz Schild nutzen Fremde regelmäßig den Platz. Mietrechtliche Aspekte beleuchtet.
Familie Mädel aus Suhl kämpft um ihren gemieteten Parkplatz. Trotz Schild nutzen Fremde regelmäßig den Platz. Mietrechtliche Aspekte beleuchtet.

Familie Mädel in Suhl: Parkplatz-Ärger für die Gehbehinderte!

Was tun, wenn der eigene Parkplatz zum Ärgernis wird? Diese Frage muss sich die Familie Mädel aus Suhl aktuell stellen. Sie haben über die städtische Wohnungsgesellschaft Gewo einen Parkplatz angemietet, können diesen jedoch oft nicht nutzen, da fremde Fahrzeuge regelmäßig dort abgestellt werden. Besonders problematisch ist die Situation für Christel Mädel und ihren Mann, der gehbehindert ist und auf Fahrten zum Arzt angewiesen ist. Trotz eines Hinweisschildes, das auf das Abschleppen von falsch parkenden Fahrzeugen hinweist, bleibt das Problem bestehen. So bleibt der Familie oft nichts anderes übrig, als nach einem anderen Parkplatz zu suchen – obwohl sie für ihren gemieteten Platz monatlich bezahlen.

Diese Problematik wirft auch grundlegende Fragen des Mietrechts auf. Mietrechtlich gibt es zwar keine speziellen Vorschriften für die Größe oder Markierung von Stellplätzen, doch muss ein im Mietvertrag als PKW-Stellplatz vermieteter Stellplatz dessen Anforderungen genügen und ausreichend groß sein. Ein Mangel am Stellplatz, etwa wenn andere Fahrzeuge regelmäßig diesen blockieren, könnte unter Umständen zu einer Mietminderung berechtigen, so Mietrechtslexikon.

Rechte und Pflichten der Mieter

Das Thema Parkplatznutzung ist nicht nur in Suhl ein Anliegen. In vielen Städten stellt die Parkplatzsituation eine Herausforderung dar. Gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Stellplätze laut den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Deutschland Mindestgrößen aufweisen. So beträgt die erforderliche Breite für einen Parkplatz allgemein 2,30 Meter – für Menschen mit Behinderung sind es 3,50 Meter. Zusätzlich müssen Stellplätze eine Mindestlänge von 5 Metern haben, um sicherzustellen, dass PKW’S dort abgestellt werden können.

Wenn ein Mieter, wie im Fall der Familie Mädel, über einen längeren Zeitraum einen Parkplatz mit Wissen des Vermieters nutzt, kann dies als stillschweigende Einbeziehung in den Mietvertrag angesehen werden. Das bedeutet, dass die Nutzung eine rechtliche Grundlage hat, die den Mieter in seiner Position stärken kann. Gleichwohl sollten Mieter die genaue Regelung im Mietvertrag kennen und im Zweifel das Gespräch mit dem Vermieter suchen, um Missverständnisse zu vermeiden, wie auch Mietrechtslexikon eindringlich rät.

Der Weg zu einer Lösung

In dieser Gemengelage könnten auch Anregungen seitens der Stadt zur Verbesserung der Parksituation hilfreich sein. Letztendlich sollten die Verantwortlichen Lösungen anstreben, die den Bedürfnissen der Anwohner gerecht werden. Parkraum ist in städtischen Gebieten begehrt, und wer hier ein gutes Geschäft machen möchte, muss auch die Zufriedenheit der Mieter im Blick haben.

Abschließend bleibt zu hoffen, dass die Diskussion um parkende Fahrzeuge auf Privatplätzen nicht nur in Suhl, sondern auch in anderen Städten Gehör findet und Lösungen auf den Tisch kommen, die die Lebensqualität der Anwohner wiederherstellen. Die Familie Mädel wird weiterhin für ihre Rechte kämpfen und hofft darauf, dass bald eine praktikable Lösung in greifbarer Nähe ist, damit auch sie ihren Parkplatz endlich ohne Sorgen nutzen kann, wie inSüdthüringen berichtet.