Entrümpelung mit 600.000 Euro: Gericht weist Geldforderung ab!

Eine Entrümpelungsunternehmerin fand 600.000 Euro bei einer Wohnungsräumung in Köln, doch ihr Anspruch auf Finderlohn wurde abgelehnt.
Eine Entrümpelungsunternehmerin fand 600.000 Euro bei einer Wohnungsräumung in Köln, doch ihr Anspruch auf Finderlohn wurde abgelehnt. (Symbolbild/NAG)

Köln, Deutschland - Bei einer Wohnungsauflösung in Köln stieß eine Entrümpelungsunternehmerin auf einen sensationellen Bargeldfund in Höhe von 600.000 Euro, verpackt in Windelpackungen und einem Koffer. Die Entdeckung hat jedoch nicht den erwarteten finanziellen Gewinn für die Unternehmerin gebracht, nachdem das Landgericht Köln ihre Klage auf Finderlohn abgewiesen hat. Wie t-online.de berichtet, forderte die Unternehmerin 100.000 Euro aus dem Fund, doch das Gericht entschied, dass sie keinen Anspruch darauf hat.

Die Unternehmerin, die ein Entrümpelungsunternehmen in Bayern betreibt, war beauftragt worden, die Wohnung einer Frau zu räumen, die sich nach Köln hatte ummelden wollen. Der Auftrag kam durch den Betreuer der Frau, mit einer Vergütung von etwa 2.850 Euro. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmerin war jedoch festgelegt, dass bei Beginn der Arbeiten alle Gegenstände in der Wohnung in ihr Eigentum übergehen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Klage wurde abgewiesen, weil die AGB-Klausel zur automatischen Eigentumsübertragung als unwirksam erachtet wurde. Das Gericht befand, dass sie die Auftraggeberin unangemessen benachteilige. Zudem wurden die Wertsachen nicht als „verloren“ klassifiziert, sondern als lediglich versteckt, wodurch ein Anspruch auf Finderlohn ausgeschlossen wurde. Da die Unternehmerin die Wertgegenstände im Auftrag des Betreuers herausgab, begründet dies keinen Anspruch auf Wertersatz. Die Entscheidung ist freundlich für die Unternehmerin, wurde jedoch noch nicht rechtskräftig.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Finderlohn

Im allgemeinen rechtlichen Kontext beschreibt anwaltauskunft.de, welche Regeln im Hinblick auf Finderlohn gelten. Finder haben gemäß § 971 BGB einen rechtlichen Anspruch auf Finderlohn, der sich nach dem Wert der Fundsache richtet. Für Werte bis 500 Euro beträgt der Finderlohn 5 %, während bei Werten darüber hinaus zusätzlich 25 Euro und 3 % für den Betrag über 500 Euro anfällt.

In Fällen wie dem der Entrümpelungsunternehmerin, in denen es sich um versteckte Wertsachen handelt, ist die Situation jedoch komplizierter. Fundsachen müssen in der Regel schnellstmöglich bei den zuständigen Stellen abgegeben werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Das Behalten eines gefundenen Portemonnaies stellt eine Straftat dar, wenn der Wert über zehn Euro liegt.

Wie jurarat.de betont, haben ehrliche Finder die Verpflichtung, gefundene Gegenstände abzugeben. Dabei ist es wichtig, dass der Fundort und die -zeit angegeben werden, da anonyme Abgaben den Anspruch auf Finderlohn gefährden können. Der ursprüngliche Eigentümer hat bis zu drei Jahre Zeit, um den Fund zurückzufordern, andernfalls kann er an die Gemeinde übergeben und versteigert werden.

Zusammenfassend zeigt der Fall der Entrümpelungsunternehmerin, wie komplex die rechtlichen Rahmenbedingungen für Finderlohn sein können. Trotz eines außergewöhnlichen Funds bleibt die Unternehmerin ohne finanziellen Nutzen und die Unsicherheiten im Bereich von Fundsachen werden klarer sichtbar.

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Ort Köln, Deutschland
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