Thüringen schließt Erstaufnahmeeinrichtung für ukrainische Geflüchtete
Thüringen schließt die Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl für ukrainische Geflüchtete aufgrund sinkender Ankunftszahlen.

Thüringen schließt Erstaufnahmeeinrichtung für ukrainische Geflüchtete
In Thüringen ist am 1. Oktober 2025 ein neuer Schritt im Umgang mit ukrainischen Geflüchteten vollzogen worden. Die Erstaufnahmeeinrichtung in Werther, die erst im April 2024 eröffnet wurde und Platz für bis zu 150 Personen bot, wird geschlossen. Hintergrund dieser Entscheidung ist der signifikante Rückgang der Ankunftszahlen von Flüchtlingen aus der Ukraine, wie Frankenpost berichtet. Im Jahr 2025 wurden bislang in Thüringen etwa 2.800 ukrainische Geflüchtete aufgenommen, was durchschnittlich rund 12 Zugänge pro Tag entspricht. Zum Vergleich: Im ersten Jahr nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 wurden mehr als 30.000 Geflüchtete aufgenommen.
Insgesamt zählte Thüringen bis heute 50.861 aufgenommene Menschen aus der Ukraine. Die Erstaufnahmeeinrichtung in Werther war bis zu ihrer Schließung ein wichtiger Anlaufpunkt für viele dieser Schutzsuchenden. Bereits im Juni 2024 wurden die Einrichtungen in Hermsdorf und Jena geschlossen. Auch die Einrichtung in Suhl steht auf der Liste der Schließungen und soll im kommenden Jahr durch einen Neubau ersetzt werden.
Der rechtliche Rahmen für den Flüchtlingsschutz
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Flüchtlinge zu verstehen. Flüchtlingsschutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bietet umfassendere Rechte als eine einfache Asylberechtigung. So greift die GFK auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Einzige Voraussetzung für den Erhalt dieses Schutzstatus ist, dass die Einreise durch einen sicheren Drittstaat nicht automatisch zum Ausschluss führt, wie MDR erklärt.
Einer der Vorteile für anerkannte Flüchtlinge ist die Aufenthaltserlaubnis, die für drei Jahre erteilt wird. Diese kann nach Erwerb von Deutschkenntnissen und einer gesicherten Lebensgrundlage in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Auch die Asylberechtigung für politisch Verfolgte ist klar geregelt, wobei hierbei das Asylrecht im Artikel 16a des Grundgesetzes verankert ist.
Zusätzlich gibt es den subsidiären Schutz, der greift, wenn Bürgerkrieg oder andere schwere Bedrohungen im Herkunftsland drohen. Dieser Schutzstatus wird zunächst für ein Jahr erteilt, kann jedoch bei notwendigen Verlängerungen jeweils zwei Jahre betragen. Ob ein Abschiebungsverbot erteilt wird, hängt davon ab, ob bei einer Rückführung Menschenrechtsverletzungen drohen oder die Sicherheit der betroffenen Person im Zielland nicht gegeben ist.
Die Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen in Thüringen wirft viele Fragen auf: Wie gelingt es, den anhaltenden Bedürfnissen von Geflüchteten gerecht zu werden, während gleichzeitig die Anzahl der Menschen, die zu uns kommen, zurückgeht? Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation weiterentwickelt und welche Maßnahmen die Politik ergreifen wird, um den Schutzsuchenden bestmöglich zu unterstützen.