Berliner Gericht erlaubt Vornamen von Tatverdächtigen – Ein Aufschrei!

Berlin, Deutschland - Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Berliner Senat die Anfrage eines AfD-Abgeordneten nach den Vornamen deutscher Tatverdächtiger nicht aus Datenschutzgründen verweigern durfte. Diese Entscheidung, die auf dem Beschluss vom 13. Mai 2025 basiert, wurde mit knapper Mehrheit von 5:4 Stimmen getroffen und stellt eine bedeutende Interpretation des parlamentarischen Fragerechts dar. Während die Mehrheit der Richter die Begründung des Senats als nicht plausibel erachtete, argumentierte eine Minderheit, dass die Herausgabe solcher Daten gegen das Diskriminierungsverbot der Landesverfassung verstoße.
Bereits seit 2018 stellt die AfD im Berliner Abgeordnetenhaus regelmäßig Anfragen zu den „Täterhintergründen“ von Messerangriffen in der Hauptstadt. Dabei möchten die Fragesteller belegen, dass Ausländer überproportional unter Tatverdächtigen vertreten sind und dass viele der deutschen Tatverdächtigen zuvor eingebürgert wurden. Insbesondere die häufigsten Vornamen deutscher Tatverdächtiger standen auf der Agenda der AfD. Bis ins Jahr 2023 wurden diese Informationen vom Senat bereitgestellt.
Verweigerung der Auskunft
Im Jahr 2024 weigerte sich der Senat jedoch, eine Vornamensliste der Tatverdächtigen zusammenzustellen und berief sich auf ein Urteil des niedersächsischen Landesverfassungsgerichts, das die Veröffentlichung von Vornamen aus Datenschutzgründen als unzulässig erklärt hatte. Der AfD-Abgeordnete Marc Vallendar erhob daraufhin eine Organklage, die nun vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof verhandelt wurde.
Die Richter befanden, dass der Senat damit das parlamentarische Fragerecht gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung von Berlin verletzt hat. Kritisch zu sehen war die Annahme eines „hohen Identifizierungsrisikos“, das unter den Umständen der Anfrage als nicht plausibel eingestuft wurde. Der Senat hatte zwar Informationen zu Tatzahlen und Tätergruppen bereitgestellt, jedoch die 20 häufigsten Vornamen tatverdächtiger deutscher Staatsangehöriger nicht mitgeteilt.
Meinungsverschiedenheiten unter den Richtern
Während die Mehrheit der Verfassungsrichter die Sichtweise des Senats nicht teilte, äußerten die unterlegenen Richter in einem Sondervotum Bedenken, dass die Erstellung und Herausgabe einer Vornamensliste als diskriminierend und als Verletzung der Menschenwürde angesehen werden könnte. Sie verwiesen darauf, dass die Berliner Landesverfassung eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft ausdrücklich verbiete.
Die häufigsten Vornamen wie „Christian“, „Nico“ und „Ali“, die bei einer früheren Anfrage im Jahr 2022 unter den 1.194 deutschen Tatverdächtigen zählten, stellen gemäß den Richtern einen potentiellen Hinweis auf ethnische Herkunft dar, was die Vertraulichkeit und den Schutz der persönlichen Daten untergraben könnte. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zwingt den Berliner Senat nunmehr dazu, erneut über die Beantwortung dieser parlamentarischen Anfrage zu entscheiden, und wirft Fragen zu Datenschutz und Diskriminierung auf.
Weitere Informationen zum Thema können auf den Seiten der LVZ, Beck und Bundestag abgerufen werden.
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Ort | Berlin, Deutschland |
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