Kein Cent für Kriminelle: Gericht weist Entschädigungsantrag zurück!
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weist Entschädigungsanspruch eines polizeibekannten Mannes nach Schussverletzung ab.

Kein Cent für Kriminelle: Gericht weist Entschädigungsantrag zurück!
Ein umstrittenes Urteil hat die Gemüter in Sachsen-Anhalt bewegt. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein polizeibekannter Mann keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung für eine Schussverletzung hat. Dieses Urteil stützt sich auf die Tatsache, dass der Kläger einem kriminellen Milieu angehört.
Der Fall dreht sich um einen Vorfall aus dem Jahr 2012, als der Mann in Berlin während einer Auseinandersetzung angeschossen wurde. Er wollte zunächst eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen, dieser Antrag wurde jedoch bereits in erster Instanz abgelehnt. Nun hat das Gericht auch in zweiter Instanz entschieden und die Ablehnung bestätigt. Stern berichtet, dass die Richter klargestellt haben, dass Angehörige eines kriminellen Milieus, zu dem unter anderem Zuhälter und Rauschgifthändler zählen, keinen Anspruch auf staatliche Mittel haben.
Hintergrund der Schussverletzung
Die Auseinandersetzung, die zur Verletzung des Klägers führte, fand an einem Gebrauchtwagenhändler statt und war mit “rechtsfeindlichen Aktivitäten” verbunden. Bei dem Vorfall flogen nicht nur Schüsse, sondern es kam auch zu handfesten Prügeleien, bei denen Baseballschläger und eine Eisenstange zum Einsatz kamen. Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Schießerei 33 Jahre alt war, wurde am Oberschenkel getroffen und leidet bis heute unter den körperlichen und psychischen Folgen.
Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass auch andere Beteiligte des Vorfalls polizeibekannt waren und der Kläger selbst nicht zur Aufklärung der Situation beigetragen hat. Vielmehr versuchte er, die Angelegenheit auf eigene Faust zu regeln, was als “milieutypisch” angesehen wurde.
Rechtliche Implikationen
Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Bestimmungen rund um das Opferentschädigungsgesetz. Laut diesem Gesetz haben Opfer von “rechtswidrigen, tätlichen Angriffen” Anspruch auf Entschädigungen, die auch Behandlungsleistungen umfassen können. Doch die klare Botschaft aus Halle zeigt, dass der Staat in Fällen, in denen die Opfer selbst in kriminelle Handlungen verwickelt sind, nicht bereit ist, Entschädigungen zu gewähren.
So bleibt es abzuwarten, wie sich ähnliche Fälle in Zukunft entwickeln werden und ob das Urteil möglicherweise auch andere Kläger im kriminellen Milieu von der Beantragung von Entschädigungen abhalten wird. Die Rechtsprechung hat in diesem Fall ein deutliches Zeichen gesetzt: Wer im kriminellen Milieu agiert, kann sich nicht auf den Schutz des Staates verlassen.